TITEL I. BEZEICHNUNG – SITZ –DAUER

Art. 1 (Gründung und Bezeichnung)

Es ist die Genossenschaft mit der Bezeichnung „Europäische Textilakademie Genossenschaft – Accademia Tessile Europea Cooperativa – European Textile Academy Cooperative“ mit Sitz in der Gemeinde Bozen gegründet.

Auf die Genossenschaft finden, sofern der Titel VI des Zivilgesetzbuches und die für Genossenschaften vorgesehenen Sondergesetze nichtsanderes vorsehen, die Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung.

Die Genossenschaft kann mit Beschluss des Verwaltungsorgans Zweigstellen, Niederlassungen, Agenturen und Vertretungen auch woanders einrichten.

Art. 2 (Dauer)

Die Genossenschaft hat eine Dauer bis 31.12.2050 und kann mit Beschluss der Vollversammlung verlängert werden, vorbehaltlich des Austrittsrechts der Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind.

TITEL II. ZWECK – GEGENSTAND

Art. 3 (Genossenschaftszweck)

Die Genossenschaft ist nach den Grundsätzen der genossenschaftlichen Förderung ohne Zwecke der Privatspekulation ausgerichtet und geregelt und hat die Förderung des Mode- und Textilhandwerks, des produzierenden Gewerbes, sowie des kulturhistorisch und wissenschaftlich Schaffenden zum Zweck.

Die Genossenschaft kann auch Geschäfte mit Dritten Nicht-Mitgliedern abwickeln.

Art. 4 (Gegenstand)

Unter Berücksichtigung des Förderungsauftrags der Genossenschaft, wie er im vorhergehenden Artikel definiert worden ist, sowie der Eigenschaften und Interessen der Mitglieder, wie sie unten bestimmt werden, hat die Genossenschaft zum Gegenstand:

Organisation und Durchführung von Aus- & Weiterbildungen für textile und artverwandte Berufe;

Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Bewerbung textiler Berufe (Symposien, Ausstellungen, Kongresse, Wettbewerbe usw.);

Dienstleistungen im Bereich Textil, wie z.B. Beratungen und Erstellung von Qualitäts- und Nachweisgutachten;

Ausstellung und Verkauf textiler Produkte;

Vermarktung & Imagepflege der textilen Berufe;

Erforschung und Erhalt von Kunst- und Kulturgut;

Erstellung von Publikationen und Periodika zur Textilgeschichte, zum Textilhandwerk sowie zu Kunst und Kultur;

Verwahrung und Verwaltung von Sachwerten, Objekten und historischen Quellen aus Spenden, Schenkungen und Hinterlassenschaften;

Schaffung eines Qualitätssiegels;

Gemeinsame Verarbeitung und Vermarktung textiler Produkte;

Gemeinsamer Einkauf von Bedarfsartikeln und Betriebsmitteln.

Die Genossenschaft kann alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte durchführen, die für die Realisierung des Zweckes der Genossenschaft notwendig oder nützlich sind, einschließlich der Errichtung von Fonds für die technologische Entwicklung, für die Neustrukturierung und den Ausbau des Betriebes, und zwar im Sinne des Gesetzes Nr. 59 vom 31.01.1992. Sie kann auch Beteiligungen an anderen Betrieben übernehmen.

Die Genossenschaft kann unter Beachtung der vom Gesetz und den Verordnungen vorgesehenen Kriterien und Grenzen bei den Mitgliedern Finanzierungen aufnehmen, die darauf abzielen, den Genossenschaftszweck zu realisieren. Die Abwicklung dieser Tätigkeit wird durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt.

TITEL III. MITGLIEDER

Art. 5 (Ordentliche Mitglieder)

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf aber die vom Gesetz vorgesehene Mindestanzahl nicht unterschreiten.

Als Mitglieder können diejenigen aufgenommen werden, die in der Lage sind, einen Beitrag zur Realisierung des Genossenschaftszweckes zu leisten.

Art. 6 (Antrag auf Mitgliedschaft)

Wer als Mitglied aufgenommen werden will, muss, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, einen schriftlichen Antrag an das Verwaltungsorgan stellen, der folgende Angaben enthalten muss:

Vor- und Zuname, Wohnsitz sowie Geburtsort und Geburtsdatum;

die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit;

die Höhe des zu zeichnenden Kapitals;

die Erklärung, dieses Statut zu kennen und es anzunehmen und die von den Genossenschaftsorganen rechtsgültig gefassten Beschlüsse zu beachten.

Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 2522, Abs. 2 ZGB müssen im Antrag zusätzlich zu den unter Punkt b), c) und d) angeführten Angaben noch folgende Informationen enthalten sein, wenn es sich um Gesellschaften, Vereinigungen oder Körperschaften handelt:

die Gesellschaftsfirma oder die Bezeichnung, die Rechtsform und der Sitz;

der Beschluss des zuständigen Organs, das den Antrag genehmigt hat;

die Eigenschaft der Person, die den Antrag unterzeichnet.

Das Verwaltungsorgan beschließt nach Feststellung des Bestehens der im vorhergehenden Artikel 5 vorgesehenen Voraussetzungen über den Antrag nach Kriterien, die nicht diskriminierend sein dürfen und mit dem Genossenschaftszweck und der durchgeführten wirtschaftlichen Tätigkeit im Einklang stehen müssen.

Der Aufnahmebeschluss muss dem Betroffenen mitgeteilt und von den Verwaltungsräten unverzüglich im Mitgliederbuch angemerkt werden.

Das Verwaltungsorgan muss den Ablehnungsbeschluss des Antrags auf Aufnahme binnen 60 Tagen begründen und den Betroffenen mitteilen.

Sollte dem Aufnahmeantrag durch die Verwalter nicht stattgegeben werden, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab der Mitteilung der Ablehnung beantragen, dass die Vollversammlung über den Antrag befindet. Diese beschließt über die abgewiesenen Anträge anlässlich ihrer nächsten Einberufung, wenn sie hiefür nicht eigens einberufen wird.

Die Verwalter legen im Lagebericht oder im Anhang die Gründe dar, die bei der Entscheidung über die Mitgliederaufnahme ausschlaggebend waren.

Art. 7 (Pflichten des Mitgliedes)

Unbeschadet der übrigen aus dem Gesetz und aus dem Statut erwachsenden Pflichten, sind die Mitglieder verpflichtet:

zur Einzahlung nach den vom Verwaltungsorgan festgesetzten Modalitäten und Fristen:

des gezeichneten Kapitals;

der Aufnahmegebühr als Spesenersatz für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages;

des Aufpreises, der gegebenenfalls von der Vollversammlung auf Vorschlag der Verwalter anlässlich der Bilanzgenehmigung festgesetzt wird;

zur Einhaltung des Statutes, der internen Geschäftsordnungen sowie der von den Genossenschaftsorganen gefassten Beschlüsse.

Für alle Beziehungen mit der Genossenschaft gilt als Domizil jenes, das im Mitgliederbuch aufscheint. Die Änderung des Domizils des Mitglieds hat erst nach 30 Tage ab Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der Genossenschaft Wirksamkeit; sie muss mittels Einschreiben erfolgen.

Art. 8 (Verlust der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft geht verloren:

durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod, wenn es sich um eine natürliche Person handelt;

durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Liquidation, wenn es sich um keine natürliche Person handelt

Art. 9 (Austritt des Mitgliedes)

Außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen

kann das Mitglied austreten:

das die für die Aufnahme vorgesehenen Voraussetzungen verloren hat;

das nicht mehr in der Lage ist, an der Realisierung des Genossenschaftszweckes mitzuwirken.

Der Austrittsantrag muss an die Genossenschaft mittels Einschreiben gestellt werden. Die Verwalter müssen ihn binnen 60 Tagen ab Erhalt prüfen.

Bestehen die Voraussetzungen für den Austritt nicht, müssen die Verwalter dies dem Mitglied unverzüglich mitteilen, das die Entscheidung binnen 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Landesgericht anfechten kann.

Der Austritt erlangt, was die Mitgliedschaft betrifft, durch die Mitteilung der Annahme des Austrittsantrages Wirksamkeit. Was die genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen zwischen Genossenschaft und ordentlichem Mitglied anbelangt, erlangt der Austritt mit Abschluss des laufenden Geschäftsjahres Wirksamkeit, wenn er wenigstens 3 Monate vorher mitgeteilt worden ist, ansonsten mit dem Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres. Das Verwaltungsorgan kann aber auf Antrag des Betroffenen es zulassen, dass der Austritt sofort mit der Mitteilung der Annahme des Antrages wirksam wird.

Art. 10 (Ausschluss)

Außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen kann das Verwaltungsorgan den Ausschluss des Mitglieds beschließen:

das nicht mehr in der Lage ist, an der Realisierung des Genossenschaftszwecks mitzuwirken oder das die für die Aufnahme vorgesehenen Voraussetzungen verloren hat;

das die Verpflichtungen, die vom Gesetz, vom Statut, von den Geschäftsordnungen oder von den Geschäftsbeziehungen oder aber von den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane herrühren, in grober Weise verletzt hat;

das dieses Statut, die Geschäftsordnungen und die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane nicht beachtet, vorbehaltlich der Möglichkeit für den Verwaltungsrat, dem Mitglied eine Frist von nicht mehr als 60 Tagen für die Regelung einzuräumen;

das nach Aufforderung durch die Verwalter unter Setzung einer Frist von mindestens 30 Tagen die Einzahlung des gezeichneten Kapitals oder der der Genossenschaft aus welchem Grund auch immer geschuldeten Beträge nicht durchführt;

das ohne ausdrückliche Ermächtigung durch das Verwaltungsorgan eine Konkurrenztätigkeit zur Genossenschaft ausübt oder versucht auszuüben.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied binnen 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Landesgericht Einspruch erheben. Die Beendigung der Mitgliedschaft bedingt auch die Auflösung der bestehenden genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen. Der Ausschluss erlangt durch die Eintragung im Mitgliederbuch, die durch die Verwalter zu erfolgen hat, Wirksamkeit.

Art. 11 (Rückzahlung)

Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben nur Anspruch auf die Rückzahlung des effektiv eingezahlten und eventuell laut Art. 19 aufgewerteten Geschäftsanteils. Die Rückzahlung erfolgt aufgrund der Bilanz des Geschäftsjahres, in welchem die Mitgliedschaft beendet wird, und sie kann in keinem Falle einen höheren als den effektiv eingezahlten und aufgewerteten Betrag ausmachen.

Die Rückzahlung wird binnen 180 Tagen ab Bilanzgenehmigung durchgeführt.

Art. 12 (Tod des Mitgliedes)

Stirbt ein Mitglied, haben die Erben oder Vermächtnisnehmer ein Recht auf Rückerstattung des effektiv eingezahlten und eventuell im Sinne des Art. 11 aufgewerteten

Geschäftsanteils. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer müssen binnen 6 Monaten nach dem Ableben denjenigen unter ihnen namhaft machen, der berechtigt ist, sie gegenüber der Genossenschaft zu vertreten.

In Ermangelung dieser Namhaftmachung gelangt Artikel 2347 Abs. 2 und 3 ZGB zur Anwendung. Die Erben, die im Besitze der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft sind, übernehmen die Mitgliedschaft des verstorbenen Mitgliedes durch einen Beschluss des Verwaltungsorgans, nachdem es das Bestehen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach dem im Artikel 6 vorgesehenen Verfahren festgestellt hat, widrigenfalls erfolgt die Rückzahlung laut Artikel 11.

Bei mehreren Erben müssen diese einen gemeinsamen Vertreter ernennen, es sei denn, die genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen können mit einem jeden Rechtsnachfolger durchgeführt werden und die Genossenschaft stimmt der Aufteilung zu. Die Genossenschaft beschließt nach dem im Artikel 6 vorgesehenen Verfahren.

Im Falle einer negativen Entscheidung oder bei nicht erfolgter Übernahme der Mitgliedschaft durch einen Miterben, wird die Rückzahlung im Sinne des Artikels 11 durchgeführt.

TITEL IV. UNTERSTÜTZENDE MITGLIEDER

Art. 13 (Unterstützende Mitglieder)

Unbeschadet der Bestimmungen des Titel III dieses Statutes können unterstützende Mitglieder laut Art. 4 des Gesetzes Nr. 59 von 31.01.1992 in die Genossenschaft aufgenommen werden.

Art. 14 (Einlagen und Geschäftsanteile der unterstützenden Mitglieder)

Die Einlagen der unterstützenden Mitglieder können Geld, Sachen und Forderungen zum Gegenstand haben und werden von übertragbaren Anteilen repräsentiert.

Jedes Mitglied muss einen Mindestwert von € 500,00 zeichnen.

Art. 15 (Veräußerung der Geschäftsanteile der unterstützenden Mitglieder)

Vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung durch die Vollversammlung können die Geschäftsanteile der unterstützenden Mitglieder nur mit Zustimmung des Verwaltungsorgans gezeichnet und übertragen werden.

Wird die Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile an den Erwerber, den das Mitglied, das seinen Anteil übertragen will, bezeichnet hat, nicht erteilt, benennen die Verwalter einen anderen genehmen Erwerber. Geschieht dies nicht, kann das Mitglied verkaufen, an wen es will.

Das Mitglied, das den Geschäftsanteil übertragen will, muss dem Verwaltungsorgan den vorgeschlagenen Erwerber mitteilen, und die Verwalter müssen sich binnen 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung äußern.

Art. 16 (Ausgabebeschluss)

Die Ausgabe von Geschäftsanteilen, die für die unterstützenden Mitglieder bestimmt sind, muss durch einen Beschluss der Vollversammlung geregelt werden. Dieser Beschluss muss folgendes festlegen:

den Gesamtbetrag der Emission;

den eventuellen vom Verwaltungsorgan begründeten Ausschluss oder die ebenfalls von diesem begründeten Einschränkung des Bezugsrechts, das den ordentlichen Mitgliedern auf den ausgegebenen Geschäftsanteilen zusteht;

die Mindestdauer der Einlage;

die den Geschäftsanteilen zustehenden Rechte auf Gewinnbeteiligung sowie etwaige Vorzugsrechte, wobei jedenfalls gilt, dass der Dividendensatz nur um bis zu 2 Prozentpunkte höher sein darf als die Dividende, die für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist;

die Vermögensrechte im Fall des Austritts.

Den Inhabern dieser unterstützenden Geschäftsanteile einschließlich jener Erwerber dieser Geschäftsanteile, die auch ordentliche Mitglieder sind, steht eine bis fünf Stimmen im Verhältnis zur Höhe der Einlage zu, und zwar nach Kriterien, die die Vollversammlung im Ausgabebeschluss festlegt.

Die den unterstützenden Mitgliedern zugeteilten Stimmen dürfen ein Drittel der Stimmen, die allen Mitgliedern zustehen, nicht übersteigen.

Wenn aus welchem Grund auch immer das genannte Limit überschritten wird, werden die Stimmen der unterstützenden Mitglieder durch Anwendung eines Korrekturkoeffizienten errechnet, der im Verhältnis der diesen Mitgliedern nach dem Gesetz höchstens zuteilbaren Stimmen zu den Stimmen, die sie inne haben, festgelegt wird.

Unbeschadet der Zuteilung von vermögensrechtlichen Vorzugsrechten im Sinne des vorhergehenden Buchstabens d) lasten die Verluste, wenn das Kapital ihretwegen herabgesetzt werden muss, auch auf den Einlagen der unterstützenden Mitglieder, und zwar im Verhältnis dieser zum Kapital, das die ordentlichen Genossenschaftsmitglieder eingebracht haben.

Der Ausgabebeschluss der Vollversammlung legt auch die Aufgaben fest, die dem Verwaltungsorgan für die Ausgabe der Geschäftsanteile zugeteilt werden.

Art. 17 (Austritt der unterstützenden Mitglieder)

Außer in den im Art. 2437 ZGB vorgesehenen Fällen steht den unterstützenden Mitgliedern ein Austrittsrecht dann zu, wenn die von der Vollversammlung anlässlich der Ausgabe laut vorhergehendem Artikel festgelegte Mindestdauer der Einlage abgelaufen ist.

Auf die unterstützenden Mitglieder gelangen die Bestimmungen über die Bedingungen für die Aufnahme und die Unvereinbarkeitsgründe, die für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen sind, nicht zur Anwendung.

TITEL V. GENOSSENSCHAFTSKAPITAL UND GESCHÄFTSJAHR

Art. 18 (Bestandteile)

Das Eigenkapital der Genossenschaft besteht aus:

dem Genossenschaftskapital, das variabel ist und sich zusammensetzt:

aus den Einlagen der ordentlichen Mitglieder, die durch Geschäftsanteile repräsentiert werden. Der von einem Mitglied insgesamt gehaltene Geschäftsanteil darf den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten;

aus den Einlagen der unterstützenden Mitglieder, die dem Fonds für den Ausbau des Betriebes zufließen;

der gesetzlichen unaufteilbaren Rücklage, die aus dem Gewinn laut Artikel 19 gebildet wird;

den freiwilligen Rücklagen sowie aus jeder weiteren Rücklage;

dem Aufpreis, wenn er eingehoben wird;

Die Rücklagen sind unaufteilbar und dürfen weder während des Bestehens der Genossenschaft noch im Falle der Auflösung der Genossenschaft unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.

Die Geschäftsanteile dürfen weder verpfändet noch einer freiwilligen Bindung unterworfen werden. Ihre Abtretung ohne Zustimmung der Verwalter hat gegenüber der Genossenschaft keine Wirkung. Das Mitglied, das beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil auch nur zum Teil zu übertragen, muss dies den Verwaltern mittels Einschreiben mitteilen und bezüglich des Erwerbers die im Artikel 6 vorgesehenen Angaben liefern. Die Maßnahme, womit die Zustimmung zur Übertragung erteilt oder verweigert wird, muss dem Mitglied binnen 60 Tagen ab Antragstellung mitgeteilt werden.

Ist genannte Frist abgelaufen, steht es dem Mitglied frei, seine Beteiligung zu übertragen und die Genossenschaft ist verpflichtet, den Erwerber im Mitgliederbuch einzutragen, wenn er die Voraussetzung für die Mitgliedschaft besitzt. Die Maßnahme, womit die Zustimmung zur Übertragung verweigert wird, muss begründet werden. Gegen die Verweigerung kann das Mitglied innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einspruch beim Landesgericht einlegen.

Art. 19 (Bilanz)

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt das Verwaltungsorgan die Bilanzvorlage.

Die Bilanzvorlage muss innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden; innerhalb von 180 Tagen dann, wenn eine konsolidierte Bilanz erstellt wird oder wenn besondere Erfordernisse bezüglich der Struktur oder des Gegenstandes der Genossenschaft es erfordern und diese von den Verwaltern im Lagebericht dargelegt werden.

Die Vollversammlung, die die Bilanz genehmigt, beschließt über die Verwendung des Jahresgewinnes, indem sie ihn wie folgt zuteilt:

nicht weniger als 30% der gesetzlichen Rücklage;

dem Mutualitätsfonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 59 vom 31.01.1992, in der von diesem Gesetz vorgesehenen Höhe;

für die etwaige Aufwertung des Genossenschaftskapitals im Ausmaß und zu den Bedingungen, wie es Artikel 7 des Gesetzes Nr. 59 vom 31.01.1992 vorsieht;

für die Ausschüttung von Dividenden in einer Höhe, die die Grenze nicht überschreitet, die das Zivilgesetzbuch für die Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung festsetzt.

Die Vollversammlung kann jedenfalls aus dem Gewinn, außer den gesetzlich vorgesehenen Rücklagen, weitere unaufteilbare Rücklagen bilden.

Die Vollversammlung kann immer die Ausschüttung von Dividenden an die unterstützenden Mitglieder im Höchstausmaß beschließen, das für die Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung vorgesehen ist.

Art. 20 (Rückvergütungen – ristorni)

Das Verwaltungsorgan, das die Bilanzvorlage erstellt, kann in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Betrag unter dem Titel Rückvergütungen ausweisen, wenn das Ergebnis aus dem Mitgliedergeschäft dies erlaubt.

Die Vollversammlung beschließt anlässlich der Bilanzgenehmigung über die Zuteilung von Rückvergütungen unter Beachtung der hierfür gültigen Gesetzesbestimmungen.

Die Aufteilung der Rückvergütungen unter den einzelnen Mitgliedern muss unter Berücksichtigung der Menge und der Qualität des zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied abgewickelten Mitgliedergeschäfts und nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung erfolgen.

TITEL VI. GENOSSENSCHAFTSORGANE

Art. 21 (Organe)

Organe der Genossenschaft sind:

die Vollversammlung;

das Verwaltungsorgan

der Aufsichtsrat, sofern er bestellt wird.

Art. 22 (Vollversammlung)

Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch Einschreiben oder durch ein anderes Mittel (Fax, E- Mail und anderes), das wenigstens 8 Tage vor dem Stattfinden der Vollversammlung an die Mitglieder versandt wurde. Als Alternative dazu kann die Einberufung wenigstens 8 Tage vor dem für die Vollversammlung festgesetzten Tag in einer der folgenden Tageszeitungen veröffentlicht werden: Dolomiten, Südtiroler Tageszeitung, Alto Adige.

Die Einberufung beinhaltet die Tagesordnung, den Ort (am Sitz oder anderswo in der Provinz Bozen), den Tag und die Uhrzeit sowohl der ersten als auch der zweiten Einberufung. Die zweite Einberufung darf nicht für den Tag der ersten Einberufung festgesetzt werden.

Werden die genannten Formvorschriften nicht erfüllt, so gilt die Vollversammlung als rechtmäßig einberufen, wenn alle Mitglieder mit Stimmrecht anwesend oder vertreten sind und wenn die Mehrheit der Verwalter und der Aufsichtsrat, wenn letztere bestellt wurde, anwesend ist. Ein jeder Teilnehmer kann sich aber der Behandlung von Gegenständen widersetzen, über die er nicht ausreichend informiert zu sein glaubt.

Art. 23 (Aufgaben der Vollversammlung)

Die Vollversammlung:

genehmigt die Bilanz und beschließt über die Verwendung des Gewinnes;

beschließt über die Geschäftsanteile, die für die unterstützenden Mitgliederbestimmt sind, legt den Betrag und die Merkmale gemäß Art. 14 fest und beschließt über die Stimmrechte, die entsprechend der Einlage damit verbunden sind;

wählt das Verwaltungsorgan;

wählt gegebenenfalls den Aufsichtsrat sowie den mit der Buchprüfung Beauftragten;

setzt die Höhe der Vergütung für die Verwalter und den Aufsichtsrat fest;

genehmigt die internen Geschäftsordnungen;

beschließt über alle weiteren Punkte, die laut Gesetz oder Statut unter die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen.

Sie findet mindestens einmal jährlich in der im Artikel 19 vorgesehenen Zeit statt.

Die Vollversammlung kann ferner immer dann einberufen werden, wenn das Verwaltungsorgan es für notwendig erachtet oder wenn so viele Mitglieder, die wenigstens ein Drittel der allen Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, einen schriftlichen Antrag an die Verwalter mit Angabe der von der Vollversammlung zu genehmigenden Gegenstände stellen.

In letzterem Falle muss die Einberufung unverzüglich und jedenfalls nicht nach mehr als 20 Tagen ab dem Tag des Antrages erfolgen.

Art. 24 (Beschlussfähigkeit und Mehrheiten)

Die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist in erster Einberufung gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Stimmen der Mitglieder mit Stimmrecht anwesend oder vertreten ist; in zweiter Einberufung ist sie bei jeder Anzahl der anwesenden Stimmen gegeben.

Die Beschlüsse der Vollversammlung über die Tagesordnungspunkte werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

Art. 25 (Stimmabgabe)

Vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses der Vollversammlung erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben.

Die Wahlen zu den Ämtern der Genossenschaft erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit, können aber auch durch Akklamation stattfinden.

Art. 26 (Stimmrecht)

In der Vollversammlung haben diejenigen ein Stimmrecht, die seit wenigstens 90 Tagen im Mitgliederbuch eingetragen sind und die mit der Einzahlung des gezeichneten Kapitals nicht in Verzug sind.

Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung.

Auf die unterstützenden Mitglieder ist Art. 16, Abs. 2 anwendbar.

Mitglieder, die aus welchem Grund auch immer an der Vollversammlung nicht persönlich teilnehmen können, haben die Möglichkeit, sich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein anderes Mitglied, das das Stimmrecht besitzt und derselben Gruppe der ordentlichen oder unterstützenden Mitglieder angehört und weder Verwalter noch Bediensteter der Genossenschaft ist, vertreten zu lassen.

Ein Mitglied kann jedoch nur ein Mitglied vertreten.

Das Mitglieder, das Einzelunternehmer ist, kann sich in der Vollversammlung auch durch den Ehegatten, durch Verwandte bis zum dritten Grad oder durch Verschwägerte bis zum zweiten Grad vertreten lassen, sofern sie im Betrieb mitarbeiten.

Die Vollmacht darf nicht ohne Angabe des Bevollmächtigten ausgestellt werden.

Art. 27 (Vorsitz in der Vollversammlung)

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann des Verwaltungsorgans und in seiner Abwesenheit der Obmannstellvertreter. Sind diese abwesend, führt die Person den Vorsitz, die von der Vollversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden ernannt wird.

Die Vollversammlung bestellt einen Schriftführer, der nicht Mitglied sein muss. Die Bestellung des Schriftführers erfolgt nicht, wenn das Protokoll von einem Notar aufgenommen wird.

Art. 28 (Verwaltung)

Die Genossenschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und aus weiteren 1 bis 5 Verwaltungsräten zusammensetzt, die von der Vollversammlung nach Festsetzung ihrer Zahl gewählt werden.

Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist aus den Mitgliedern oder aus den Personen zu wählen, die von Rechtspersonen angegeben werden, die ebenfalls Mitglied sind.

Das Verwaltungsorgan bleibt drei Jahre im Amt und verfällt an dem Tag vom Amt an dem die Vollversammlung die Bilanz über das letzte Geschäftsjahr seiner Amtsführung genehmigt.

Art. 29 (Aufgaben der Verwalter)

Die Verwalter sind mit weitgehendsten Befugnissen für die Geschäftsführung der Genossenschaft ausgestattet. Ausgenommen sind jene Befugnisse, die durch Gesetz der Vollversammlung vorbehalten sind.

Das Verwaltungsorgan kann einen Teil seiner Zuständigkeiten einem oder mehreren seiner Mitglieder oder aber einem Vollzugsauschuss, der sich aus zwei oder mehreren seiner Mitglieder zusammensetzt, übertragen. Dabei müssen aber der Inhalt, die Grenzen und eventuelle Modalitäten der Ausübung der Befugnisse bestimmt werden. Nicht delegierbar sind die im Art. 2381 ZGB vorgesehenen Bereiche, die Zuständigkeiten im Bereich der Aufnahme, des Austrittes und des Ausschlusses der Mitglieder sowie die Entscheidungen, die die genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen mit den Mitgliedern betreffen.

Wenigstens einmal alle 6 Monate müssen die beauftragten Organe den Verwaltern über den allgemeinen Gang der Geschäftsführung, über deren voraussichtliche Entwicklung sowie über die nach Ausmaß und Merkmalen wichtigsten Geschäfte, die in der Genossenschaft und in den von ihr beherrschten Gesellschaften durchgeführt worden sind, Bericht erstatten.

Art. 30 (Einberufung und Beschlüsse)

Das Verwaltungsorgan wird vom Obmann immer dann einberufen, wenn Gegenstände zur Entscheidung anstehen oder wenn wenigstens ein Drittel der Verwalter dies verlangen.

Die Einberufung erfolgt durch den Obmann mittels Brief, Fax oder E- Mail wenigstens 3 Tage vor der Sitzung und im Dringlichkeitsfalle mittels Telegramm, E- Mail oder Telefon, und zwar so, dass die Verwalter und der Aufsichtsrat wenigstens einen Tag vor der Sitzung informiert werden.

Das Verwaltungsorgan ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

Art. 31 (Ergänzung des Verwaltungsorgans)

Sind ein oder mehrere Verwalter ausgeschieden, führen die übrigen deren Ersetzung nach den Bestimmungen des Art. 2386 ZGB durch.

Ist die Mehrheit der Verwalter ausgeschieden, müssen die im Amt verbliebenen die Vollversammlung einberufen, damit sie die fehlenden ersetzt. Scheiden alle Verwalter aus, muss der Aufsichtsrat, sofern er besteht, die Vollversammlung unverzüglich einberufen. Der Aufsichtsrat kann zwischenzeitlich die Geschäfte der ordentlichen Verwaltung durchführen. Besteht der Aufsichtsrat nicht, muss das Verwaltungsorgan die Vollversammlung einberufen und bleibt bis zu seiner Ersetzung im Amt. Ist die Einberufung wie oben nicht möglich, kann jedes Mitglied diese vornehmen.

Art. 32 (Vergütung für die Verwalter)

Die Vollversammlung legt die Vergütung für die Verwalter und die Mitglieder des Vollzugsausschusses, wenn er bestellt wird, fest. Der Verwaltungsrat setzt nach Anhören des Aufsichtsrates die Vergütung der Verwalter fest, denen besondere Aufgaben übertragen werden.

Art. 33 (Vertretung)

Der Obmann des Verwaltungsorgans hat die Vertretung der Genossenschaft gegenüber Dritten und vor Gericht inne. Der Obmann des Verwaltungsrates ist daher ermächtigt, bei öffentlichen Verwaltungen und bei Privaten Zahlungen jeglicher Art und aus welchem Grund auch immer einzuziehen und darüber mit befreiender Wirkung zu quittieren.

Er ist auch befugt, Rechtsanwälte und Prokuratoren in aktiven und passiven Streitfällen der Genossenschaft zu beauftragen, und zwar vor jedem Zivil- und Verwaltungsgericht und in jeder Instanz.

Ist der Obmann abwesend oder verhindert, stehen seine Befugnisse dem Obmannstellvertreter zu.

Der Obmann kann aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsorgans Dritten oder anderen Verwaltern unter Beachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen Sondervollmachten für einzelne Rechtshandlungen oder für Gruppen von Rechtshandlungen erteilen.

Art. 34 (Aufsichtsrat)

Der Aufsichtsrat, wenn er nach Maßgabe des Gesetzes bestellt werden muss, oder wenn er von der Vollversammlung bestellt wird, besteht aus einem Mitglied.

Der Aufsichtsrat bleibt drei Jahre im Amt und verfällt an dem Tag, an dem die Vollversammlung die Bilanz über das dritte Geschäftsjahr seiner Amtsführung genehmigt.

Der Aufsichtsrat ist wieder wählbar.

Die jährliche Vergütung für den Aufsichtsrat wird von der Vollversammlung anlässlich der Bestellung für die gesamte Dauer der Amtszeit festgelegt.

Ist der Aufsichtsrat Rechnungsprüfer, der im entsprechenden Verzeichnis eingetragen ist, so führt er auch die Buchprüfung durch.

TITEL VII. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

Art. 35 (Vorzeitige Auflösung)

Die Vollversammlung, die die Auflösung der Genossenschaft beschließt, bestellt einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 36 (Verwendung des Vermögens)

Im Falle der Auflösung der Genossenschaft wird das gesamte Genossenschaftsvermögen, das sich aus der Liquidation ergibt, nach folgender Rangordnung verwendet:

für die Rückzahlung des effektiv von den Mitgliedern eingezahlten und gegebenenfalls im Sinne des Artikels 19 Buchstabe c) aufgewerteten Genossenschaftskapitals;

für die Zuweisung an den Mutualitätsfonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 59 31.01.1992.

TITEL VIII. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 37 (Geschäftsordnungen)

Um das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern besser zu gestalten, kann das Verwaltungsorgan eigene Geschäftsordnungen ausarbeiten und der Vollversammlung zur Genehmigung vorlegen.

Betrifft die Geschäftsordnung die genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen mit den Mitgliedern, muss sie von der Vollversammlung mit den Mehrheiten genehmigt werden, die für eine Statutenänderung vorgesehen ist In den Geschäftsordnungen kann auch die Regelung und die Aufgaben von technischen Komitees, sollten sie bestellt werden bestimmt werden.

Art. 38 (Prinzipien der genossenschaftlichen Förderung, unaufteilbare Rücklagen und Verwendung)

Die Grundsätze auf dem Gebiet der Verzinsung des Genossenschaftskapitals, der unaufteilbaren Rücklagen, der Verwendung des Restvermögens und der Zuteilung eines Gewinnanteiles an den Mutualitätsfonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens sind unabänderlich und müssen tatsächlich beachtet werden. Zu beachten sind jedenfalls die in Art. 2514 ZGB vorgesehenen Verbote und Pflichten.

Art. 39 (Verweis)

Für alles, was in diesem Statut nicht geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung („a mutualitá prevalente”). Sofern die Artikel 2511 ff. ZGB nichts anderes bestimmen, sind gemäß Art. 2519 ZGB die Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung anwendbar, soweit sie kompatibel sind.