In Südtirol wurden in Zusammenarbeit mit dem Sanitätsbetrieb und weiteren Experten gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien erarbeitet, die die Sicherheit der Bevölkerung und künftiger Gäste in den Vordergrund stellen. Die umfangreichen Sicherheitsauflagen wurden mittels eines eigenen Südtiroler Landesgesetzes eingeführt. Sie betreffen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen von Betrieben, Mitarbeitern und Kunden bzw. Gästen. Das Landesgesetz Nr. 4/2020 ist seit 8. Mai in Kraft und wird ergänzt um die Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr in Verzug des Landeshauptmannes Nr. 28/2020 vom 22.05.2020 sowie der aktualisierten Anlage A.

In dieser Übersicht finden sich die wichtigsten Regelungen und Empfehlungen entlang der touristischen Wertschöpfungskette.

  • Bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen Arbeitserbringer im direkten Kundenkontakt chirurgische Masken verwenden. Alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in geschlossenen Räumen in Anwesenheit weiterer Personen eine chirurgische Maske tragen, unabhängig vom Abstand zwischen den Personen.
  • Im Freien und in geschlossenen Räumen aller Art ist stets ein Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten, ausgenommen zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts.
  • Es gilt keine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege, außer der Sicherheitsabstand wird nicht eingehalten. Allerdings ist das Tragen eines Schutzes der Atemwege von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr in öffentlich zugänglichen Orten und Räumlichkeiten verpflichtend.
  • In geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen muss die Desinfektion der Hände immer und überall möglich sein. Außerdem wird allen empfohlen, Desinfektionsmittel für die Hände immer dabei zu haben und regelmäßig zu verwenden.
  • Durch Zugangsregelungen werden Überfüllungen und Menschenansammlungen vermieden.
  • Regelmäßiges Händewaschen und die Nutzung von Desinfektionsmittel ist empfohlen.
  • Jegliche körperlichen Aktivitäten im Freien sind erlaubt. Dabei muss ein Abstand von einem Meter zu anderen Personen eingehalten werden. Wird dieser Abstand unterschritten, muss ein Schutz der Atemwege getragen werden.
  • Öffentliche Events und Veranstaltungen können unter diversen Sicherheitsmaßnahmen stattfinden, welche z.B. das Tragen eines Atemschutzes bei einem Abstand von einem Meter vorsehen. Kinos, Museen und Bühnendarstellungen sind ebenfalls unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zugänglich.
  • Die Verabreichung von Speis und Trank ist bei öffentlichen Veranstaltungen unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen für die Gastronomie zulässig.
  • Touristische Angebote sind unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes möglich.
  • Eine fünfköpfige Expertenkommission beobachtet den Verlauf der Corona-Infektionen und empfiehlt bei Bedarf weitere Maßnahmen.

Die geltenden Richtlinien finden Sie auf folgenden Webseiten:
www.neustart.provinz.bz.it/sicher-in-den-neustart

Das Landesgesetz Nr.4 vom 8.Mai 2020 und die Verordnungen des Landeshauptmannes finden Sie unter:
www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivilschutz/coronavirus

Das Protokoll für das Vorgehen bei Auftreten eines COVID-19-Verdachtsfalles mit Symptomen bei Personen im Gastgewerbe finden Sie hier:
Protokoll bei COVID-19-Verdachtsfall

Fragen bzgl. der nationalen Gesetzgebung werden unter folgendem Link beantwortet:
www.governo.it/it/faq-fasedue